Auszug aus dem Gemeindepolizeireglement
Artikel 5
Ausser am 31. Juli resp.1. August und an Silvester darf Feuerwerk nur mit einer Bewilligung der Gemeindepolizei abgebrannt werden.
Artikel 17
Wer gegen Bestimmungen dieses Reglements, der dazu gehörenden Verordnung oder eine gestützt darauf erlassene Allgemeinverfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.
Ganz besonderes leiden die Tiere unter dem Lärm von Feuerwerkskörpern. Die Bevölkerung wird deshalb gebeten, sich rücksichtsvoll zu verhalten und das Abbrennen einzuschränken oder sogar ganz darauf zu verzichten.
- Gemeindepolizeireglement
Keine Zuständigkeit erfasst
Keine Dokumente vorhanden.