Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine Person eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen damit beauftragen, für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Sorge für die Person oder das Vermögen zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 des Zivilgesetzbuches, ZGB; SR 210). Der Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrags ist frei wählbar und liegt im Ermessen der auftraggebenden Person.
Der Vorsorgeauftrag muss entweder von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet sein oder durch ein Notariat öffentlich beurkundet werden.
Der Vorsorgeauftrag kann auf der Gemeindeverwaltung bei der Präsidialabteilung hinterlegt werden. Die Gebühr für die Entgegennahme und Aufbewahrung des Vorsorgeauftrages beträgt einmalig CHF 32 (analog für das Testament). Der Austausch eines hinterlegten Vorsorgeauftrages ist kostenlos.
Bedingung für die Hinterlegung ist, dass eine Bescheinigung des Zivilstandsamtes vorgelegt wird, aus der hervorgeht, wo der Vorsorgeauftrag hinterlegt und dass er im Personenstandsregister eingetragen ist. Die Gebühr beim Zivilstandsamt beträgt CHF 75. Dies bringt den Vorteil, dass im Fall einer Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person die Erwachsenenschutzbehörde erfährt, dass ein Vorsorgeauftrag existiert und wo dieser hinterlegt ist.